Qualzucht

Kaum ein Begriff fällt in Gesprächen über Hunderassen so oft und wird so unterschiedlich verstanden. Für die einen ist Qualzucht ein Kampfbegriff, für die anderen der Sammelname für alles, was an der Rassehundezucht schiefläuft. Rechtlich ist er dagegen recht genau gefasst, und zugleich kaum durchsetzbar. Diese Seite erklärt beides.

Weil die Rechtslage für alle betroffenen Rassen dieselbe ist, steht sie hier einmal statt in jedem Rasseportrait. Dort geht es nur darum, was die einzelne Rasse betrifft.

Was Qualzucht bedeutet

Der entscheidende Punkt ist ein anderer, als viele annehmen: Es geht nicht um Krankheit, sondern um Absicht. Ein Hund, der krank wird, ist keine Qualzucht. Eine Qualzucht liegt vor, wenn ein Merkmal gezielt angestrebt wird, obwohl bekannt ist, dass es Leiden verursacht.

Deshalb steht der Vorwurf auch nicht gegen den einzelnen Hund oder seinen Halter. Er richtet sich gegen ein Zuchtziel. Eine Französische Bulldogge mit Atemnot ist ein Hund, dem es schlecht geht. Zur Qualzucht wird es erst dadurch, dass die verkürzte Schnauze, die diese Atemnot verursacht, im Standard gewünscht und auf Ausstellungen belohnt wird.

Die Merkmale im Einzelnen

Welche Merkmale das sind, hängt an der Rasse. Zwei von ihnen liegen quer über viele Rassen und stehen deshalb hier statt in jedem einzelnen Portrait: die Chondrodysplasie und der Merlefaktor. Beide Abschnitte sagen, was das Merkmal beim Hund bewirkt und was die Daten dazu hergeben; was rechtlich daraus folgt, steht in den Abschnitten darunter, und die Zahlen zur einzelnen Rasse stehen in ihrem Portrait.

Chondrodysplasie: kurze Läufe, langer Rücken

Chondrodysplasie heißt, dass die langen Röhrenknochen im Wachstum verkürzt bleiben. Der Hund wird niedrig, der Rücken bleibt lang. Das ist keine Krankheit, die dazukommt, sondern die Körperform selbst, und bei einer Reihe von Rassen ist sie das Zuchtziel. Der Dackel ist der bekannteste Fall, daneben stehen unter anderem Basset Hound, Welsh Corgi, Pekinese und Sealyham Terrier.

Dieselbe Anlage wirkt auf die Wirbelsäule. Hinter der Kurzbeinigkeit steht ein zusätzlich ins Erbgut eingebautes FGF4-Retrogen auf Chromosom 12. Es verkürzt die Röhrenknochen und verändert zugleich die Zwischenwirbelscheiben, die dadurch früher verschleißen. Die Folge ist der Bandscheibenvorfall, meist an der Brust- und Lendenwirbelsäule, und seine Folgen reichen von Schmerz bis zur Lähmung der Hinterhand.

Über mehrere chondrodysplastische Rassen hinweg gerechnet liegt die Chance einer Bandscheibendiagnose bei Trägern dieser Variante rund 51-mal höher (Odds Ratio 51,23; 95-Prozent-Konfidenzintervall 46,69 bis 56,20). Das ist eine Chance und keine Häufigkeit: Es heißt nicht, dass die Erkrankung 51-mal so oft auftritt. Und es ist kein Wert für eine einzelne Rasse. Wie viele Hunde einer bestimmten Rasse tatsächlich betroffen sind, steht in ihrem Portrait.

Ein Gentest auf das Retrogen ist verfügbar und macht die Anlage in der Zucht sichtbar. Ob ein einzelner Hund erkrankt, sagt er nicht voraus.

Der Merlefaktor

Merle ist ein Farbgen, keine Körperform. Eine Einlagerung im Pigmentgen SILV, auch PMEL genannt, reißt das dunkle Pigment fleckig auf und erzeugt das marmorierte Muster. Dasselbe Gen wirkt aber nicht nur auf das Fell, sondern auch auf Innenohr und Auge, und darin liegt das Problem.

Entscheidend ist die Zahl der Kopien. Ein Hund mit einer einzigen Merlekopie ist in aller Regel unauffällig. Werden zwei Merleträger miteinander verpaart, trägt rechnerisch ein Viertel der Welpen das Gen doppelt. Diese Hunde sind großflächig weiß, und bei ihnen treten Taubheit und Fehlbildungen der Augen gehäuft auf. In der Referenzarbeit, die 153 merlefarbene Hunde aus zehn Rassen mit einer Hörprüfung untersucht hat, ist der Unterschied zwischen einfach und doppelt merlefarbenen Hunden statistisch gesichert. Nicht die Farbe ist also das Problem, sondern eine bestimmte Verpaarung.

Sichtbar ist das Gen dabei nicht immer. Es gibt Varianten, die sich im Fell kaum oder gar nicht abzeichnen, besonders auf rotem oder hellem Grund. Ohne Gentest lässt sich eine Verpaarung zweier Merleträger dann nicht sicher ausschließen. Der Test ist hier also keine zusätzliche Vorsicht, sondern die Voraussetzung dafür, die Regel überhaupt einhalten zu können.

Bei Zahlen zur Taubheit ist Vorsicht geboten. Die am häufigsten zitierte stammt aus einer Zuchtkolonie mit 38 Hunden einer einzigen Rasse aus den 1970er Jahren: 54,6 Prozent Hörminderung bei den doppelt gefleckten Tieren. Dieser Wert zählt leichte Teilhörverluste mit. Rechnet man nur echte Taubheit, bleiben 9,1 Prozent, also einer von elf. Die Autoren der Referenzarbeit führen die Differenz auf Zwingerhaltung, Ohrhygiene, Mittelohrentzündungen und Lärm zurück und halten fest, dass die Werte dieser kleinen, geschlossenen Population später auf alle Merlerassen übertragen wurden.

Die Rechtslage in Deutschland

Seit 1986 verbietet Paragraph 11b des Tierschutzgesetzes bestimmte Zuchten. Die Norm heißt bis heute so und hat zwei Teile, von denen meist nur der erste genannt wird.

Verboten ist die Zucht erstens, wenn züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass bei den Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen, untauglich oder umgestaltet sind und dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.

Zweitens ist sie verboten, wenn bei den Nachkommen mit Leiden verbundene erbliche Verhaltensstörungen auftreten, wenn der artgemäße Kontakt mit Artgenossen zu Schmerzen oder Leiden führt, oder wenn „die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt“. Gerade dieser letzte Fall trifft kurzköpfige Rassen oft genauer als der erste.

Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis 25.000 Euro geahndet werden. Unabhängig davon kann die Behörde anordnen, die Zuchttiere unfruchtbar zu machen.

Das Gutachten von 1999

Das Gesetz nennt keine Rassen und keine Messwerte. Um die Lücke zu schließen, legte eine vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingesetzte Sachverständigengruppe das Gutachten zur Auslegung des Paragraphen vor, das sogenannte Qualzuchtgutachten. Es wird überall als Gutachten von 1999 geführt, auch hier; das Dokument selbst trägt allerdings kein Datum, und das Ministerium führt es mit dem Erscheinungsdatum 26. Oktober 2005. Es behandelt neun problematische Zuchtziele, darunter die Kurzköpfigkeit bei Hunden und Katzen und, für Jagdhunde interessant, die Kurzschwänzigkeit.

Das Gutachten versteht sich selbst als „verbindliche Leitlinie für Zuchtorganisationen, Züchter, aber auch für die zuständigen Behörden“. Es ist aber keine Rechtsverordnung und bindet Gerichte nicht. Aktualisiert wurde es nie. Die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz stellte 2023 fest, es sei „mittlerweile an vielen Stellen veraltet und bedarf dringend einer Aktualisierung“.

Die Ermächtigung, eine bindende Rechtsverordnung zu erlassen, steht seit 1986 im Gesetz. Genutzt wurde sie bis heute nicht.

Was die Gerichte daraus machen

Der Eindruck, Paragraph 11b sei ein toter Buchstabe, stimmt nicht. Behörden greifen ein, Gerichte bestätigen sie, und die Entscheidungen der letzten Jahre fallen deutlicher aus, nicht vorsichtiger.

Am weitesten geht bisher ein Fall aus Niedersachsen. Eine gewerbliche Zucht setzte Labrador Retriever mit aufgehellter Fellfarbe ein, im Handel Silber, Charcoal und Champagner genannt. Drei Käuferinnen meldeten erkrankte Hunde: ständiger Juckreiz, kahle Flanken, verhornte Haut. Eine von ihnen zog ihre Anzeige später zurück; das Gericht sah den Verdacht dadurch nicht ausgeräumt. Die Behörde untersagte die Verpaarung farbaufgehellter Hunde. Das Verwaltungsgericht Lüneburg wies die Klagen der Züchterin ab und stellte im Leitsatz fest, die Verpaarung zweier Labrador Retriever, die beide das aufhellende Gen tragen, lasse erwarten, dass der Nachzucht „erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten“. Urteile vom 11. September 2025, 6 A 149/22 und 6 A 75/23.

Im Juni 2026 ging das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht denselben Weg, an einem blau gezüchteten Staffordshire Bullterrier, und zog drei Folgerungen, die über den Einzelfall hinausreichen. Es genügt, dass ein Teil der Nachkommen erkrankt, es müssen nicht alle sein. Wer wiederholt und gezielt so verpaart, kann die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zucht ganz verlieren. Und das Qualzuchtgutachten des Bundesministeriums bleibt trotz seines Alters eine geeignete fachliche Orientierungshilfe, solange neuere Forschung seine Aussagen nicht widerlegt. Beschluss vom 16. Juni 2026, 11 ME 38/26.

Bei der Rute greift eine andere Vorschrift. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte am 5. November 2024 den Ausschluss einer Französischen Bulldogge von einer Ausstellung. Ihre Rute war so kurz, dass sie als Kommunikationsmittel nicht mehr taugte, und darin liegt nach dem Urteil ein Schaden. Grundlage war das Ausstellungsverbot in Paragraph 10 der Tierschutz-Hundeverordnung, nicht Paragraph 11b. Aktenzeichen 23 K 7084/22.

Aus der Nutztierhaltung kommt eine Entscheidung zur selben Lücke. Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 23. April 2026 fest, dass die Behörde gegen einen Putenmastbetrieb auch dann einschreiten darf, wenn keine Verordnung festlegt, wie Puten unterzubringen sind. Urteil 3 C 2.25.

Was dabei sichtbar wird, ist die eigentliche Schwäche der deutschen Regelung. Sie setzt am Züchten an. Das Halten eines betroffenen Hundes ist nicht verboten, sein Import nicht, sein Verkauf nicht. Wer die Zucht im Inland erschwert, verschiebt sie ins Ausland, solange die anderen drei Wege offen bleiben.

Wie andere Länder es handhaben

Drei Nachbarländer haben verbindliche Kriterien festgelegt, jedes auf einem eigenen Weg. Deutschland hat keine.

Niederlande: gemessen wird die Schnauze

Grundlage ist ein Erlass von 2014, der die Zucht untersagt, wenn Gesundheit oder Wohlergehen von Elterntieren oder Nachwuchs beeinträchtigt werden. Konkret wurde es 2019 und noch einmal 2023, als eine eigene Verwaltungsvorschrift für kurzköpfige Hunde in Kraft trat.

Maßgeblich ist das Verhältnis von Schnauzenlänge zu Schädellänge, die craniofaziale Ratio. Liegt sie unter 0,3, ist die Zucht ausnahmslos verboten. Zwischen 0,3 und 0,5 ist sie nur zulässig, wenn kein weiteres Merkmal derselben Gruppe vorliegt.

Ein absolutes Zuchtverbot lösen außerdem aus: Atemgeräusche in Ruhe, stark verengte Nasenlöcher, Nasenfalten mit Augenkontakt, sichtbares Augenweiß in zwei oder mehr Augenbereichen und ein unvollständiger Lidschluss. Das Verbot greift schon, wenn ein Elterntier betroffen ist. Die zuvor mögliche Ausnahme für Einkreuzungen wurde 2023 gestrichen, ebenso wurde klargestellt, dass eine Operation das Zuchtverbot nicht aufhebt.

2024 hat die Zweite Kammer darüber hinaus ein Handels- und Halteverbot für kurzköpfige Hunde und Katzen gefordert. Umgesetzt ist es noch nicht.

Schweiz: abgestuft nach Belastung

Die Tierschutzverordnung untersagt Zuchtziele, die bei Elterntieren oder Nachkommen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen verursachen. Anders als in Deutschland ist das ausgeführt: Seit dem 1. Januar 2015 gilt eine eigene Verordnung zum Tierschutz beim Züchten, die vier Belastungskategorien unterscheidet.

Die vier heißen keine, leichte, mittlere und starke Belastung. Ausgeschrieben ist in der Verordnung nur die leichte: Sie liegt vor, wenn sich die Merkmale durch Pflege, Haltung oder Fütterung ausgleichen lassen, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmäßige medizinische Maßnahmen. Für die übrigen entscheidet der Anhang, und dort steht das Gegenstück: Schädeldeformationen, die Zahnstellung, Augenlage, Atemfähigkeit oder den Geburtsvorgang behindern, offene und bleibende Fontanellen, übermäßige Faltenbildung mit chronischer Hautentzündung. Diese Merkmale gelten als Anlass für eine mittlere oder starke Belastung.

Daran hängt die eigentliche Hürde. Wer mit einem Tier züchten will, das ein solches Merkmal trägt, muss vorher eine Belastungsbeurteilung vornehmen lassen, und zwar durch eine Person mit Hochschulabschluss und Erfahrung in Veterinärmedizin, Ethologie oder Genetik. Dazu kommen absolute Zuchtverbote.

Österreich: auch Handel, Ausstellung und Werbung

Das Tierschutzgesetz verbietet Züchtungen, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind.

Seit dem 1. Januar 2025 kommt mehr dazu. Verboten sind seither auch Weitergabe, Erwerb und Import betroffener Tiere, außerdem ihre Ausstellung und ihre Abbildung. Wer mit einem solchen Tier wirbt, verstößt gegen das Gesetz. Damit hat Österreich zwei der drei Lücken geschlossen, die in Deutschland offen sind: den Verkauf über das Verbot der Weitergabe und den Import. Das Halten bleibt auch dort erlaubt. Dafür verbietet Österreich drei Dinge, die Deutschland gar nicht erfasst: den Erwerb, die Ausstellung und die Abbildung.

Für den Vollzug gibt es seit 2023 einen eigenen Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen beim Hund.

Der Streit um die Kriterien

Dass andere Länder messen und Deutschland nicht, ist kein Zufall, sondern Ergebnis einer fachlichen Auseinandersetzung, die bis heute läuft.

Tierschutzorganisationen und die Tierärzteschaft fordern seit Jahren eine verbindliche Rechtsverordnung statt eines Gutachtens ohne Bindungswirkung. Der Deutsche Tierschutzbund hat dafür einen eigenen Entwurf vorgelegt. Bemerkenswert daran: Er benennt Merkmale und Funktionsstörungen, verzichtet aber selbst auf Zahlenwerte.

Der Verband für das Deutsche Hundewesen hält dagegen, die Schnauzenlänge allein sei kein ausreichendes Kriterium, und warnt, eine pauschale Anwendung könne zu Zuchtverboten für ganze Rassen führen, vom Dackel bis zu jeder auch nur mäßig kurzköpfigen Rasse. Er setzt stattdessen auf tierärztliche Untersuchungen in Verbindung mit Belastungstests und auf rassebezogene Zuchtprogramme. Beim Boxer muss vor dem Zuchteinsatz eine Ausdauerprüfung über zwanzig Kilometer bestanden werden, für den Mops laufen Einkreuzungsprojekte.

Beide Seiten haben einen Punkt, und beide haben eine Schwachstelle. Ein einzelnes Maß bildet einen Hund nicht ab, zwei Hunde mit gleicher Schnauzenlänge können unterschiedlich gut atmen. Andererseits ist ein Kriterium, das sich nicht messen lässt, auch nicht durchsetzbar, und daran scheitert die deutsche Regelung seit Jahrzehnten. Zur Aussagekraft der Belastungstests wiederum gibt es kaum Daten: Die einzige Validierungsarbeit, die sich finden lässt, ist eine Dissertation von 2012 mit siebenundvierzig Möpsen.

Kontrollierte Zucht und unkontrollierte Vermehrung

Die Debatte übersieht regelmäßig, dass sie sich fast ausschließlich um den kleineren Teil des Geschehens dreht. Rassevereine mit Zuchtordnung, Gesundheitsuntersuchungen und Wurfkontrolle bringen bei den betroffenen Rassen nur einen Bruchteil der Welpen hervor, die tatsächlich in deutschen Haushalten landen.

Zahlen dazu gibt es nur näherungsweise, eine amtliche Statistik existiert nicht. Vier Pfoten beziffert den Anteil der VDH-Welpen an allen Welpen in Deutschland auf rund vierundzwanzig Prozent. Bei der Französischen Bulldogge klafft die Lücke weiter auseinander: 2016 registrierte der VDH 274 Welpen, 2013 wurden über 6.000 Französische Bulldoggen neu bei der Haustierdatenbank TASSO angemeldet. Die beiden Zahlen stammen aus verschiedenen Jahren und taugen deshalb als Größenordnung, nicht als Gegenüberstellung.

Der weit überwiegende Teil entsteht also außerhalb solcher Strukturen: in der Vermehrung ohne Zuchtziel, im Handel mit importierten Welpen, in der Nachfrage nach Modefarben und extremen Merkmalen. Dort greift keine Zuchtordnung, dort wird nicht untersucht, und dort ist die Ausprägung der problematischen Merkmale in der Regel stärker als in der Vereinszucht.

Ein Zuchtverbot, das nur die organisierte Zucht trifft, verschiebt das Problem also, statt es zu lösen. Das ist kein Argument gegen Regeln, aber eines dafür, wo sie ansetzen müssten.

Stand der Gesetzgebung in Deutschland

2024 lag ein Entwurf vor, der genau diese Lücke schließen sollte. Er wollte Paragraph 11b um eine Liste möglicher Symptome ergänzen, etwa Blindheit, Taubheit oder Atemnot, sofern erblich bedingt. Dazu kam ein Ausstellungs- und Werbeverbot, das ausdrücklich auch Online-Plattformen erfassen sollte.

Der Bundestag beriet den Entwurf am 26. September 2024 in erster Lesung, am 14. Oktober 2024 folgte eine Sachverständigenanhörung im Agrarausschuss. Zu einer Beschlussempfehlung kam es nicht mehr. Mit dem Ende der Koalition im November 2024 fiel der Entwurf weg.

Die aktuelle Novelle des Tierschutzgesetzes, erste Lesung am 9. Juli 2026, betrifft den Tierschutz beim Schlachten und die Videoüberwachung in Schlachthöfen. Paragraph 11b kommt darin nicht vor. Auf nationaler Ebene ist damit seit 1999 nichts Wesentliches geschehen.

Die EU-Verordnung

Auf europäischer Ebene hat sich dagegen etwas bewegt, und zwar gerade eben.

Am 28. April 2026 nahm das Europäische Parlament die Verordnung über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit an, mit 558 Ja-Stimmen gegen 35 Nein-Stimmen bei 52 Enthaltungen. Der Rat stimmte am 22. Mai 2026 zu, unterzeichnet wurde am 17. Juni 2026. Am 10. August 2026 ist sie als Verordnung (EU) 2026/1818 im Amtsblatt erschienen, Inkrafttreten zwanzig Tage später am 30. August 2026. Anzuwenden ist sie ab dem 31. August 2028.

Inhaltlich nimmt sie Zuchtbetriebe in die Pflicht. Sie müssen das Risiko von Erbanlagen, die Gesundheit und Wohlergehen schaden, auf ein Mindestmaß beschränken, und sie dürfen keine Tiere mit übermäßig ausgeprägten Körpermerkmalen zur Zucht einsetzen; vor der Auswahl eines solchen Tieres ist ein Tierarzt oder eine unabhängige sachkundige Person zu befragen. Eine Rasse nennt die Verordnung nicht, ein Messwert steht nirgends darin, und die Wörter kurzköpfig, Schnauze und Atemnot kommen im ganzen Text nicht vor. Was als übermäßig ausgeprägtes Körpermerkmal gilt und welche Erbanlagen gemeint sind, legt die Kommission erst später durch weitere Rechtsakte fest.

Der Schlussartikel nennt die Jahreszahlen, auf die es ankommt. Das Verbot, Tiere mit übermäßig ausgeprägten Körpermerkmalen zur Zucht einzusetzen, gilt ab dem 1. Juli 2030, die Pflicht zu den Erbanlagen ab dem 1. Juli 2036. Wann die zugehörigen Rechtsakte spätestens vorliegen müssen, steht dagegen in der Zuchtvorschrift selbst: bis zum 30. Juni 2030 die zu den Körpermerkmalen, bis zum 30. Juni 2036 die zu den Erbanlagen.Der Teil der Verordnung, um den es auf dieser Seite geht, wirkt also frühestens in vier Jahren.

Tiere mit übermäßig ausgeprägten Körpermerkmalen und Tiere, die so verstümmelt wurden, dass sich ihr Aussehen verändert hat, müssen die Veranstalter von Ausstellungen, Schauen und Wettbewerben ausschließen. Verboten ist außerdem die Verpaarung von Eltern mit Nachkommen, von Geschwistern, von Halbgeschwistern und von Großeltern mit Enkeln; genehmigen darf die Behörde sie nur, wenn eine lokale Rasse mit kleinem Genpool sonst nicht zu erhalten ist. Eine Hündin, die zweimal einen Kaiserschnitt hatte, wird nicht mehr zur Zucht eingesetzt. Das steht im Anhang und gilt für Betriebe, ab dem 31. August 2029.

Die Übergangsfristen sind lang. Kennzeichnung und Registrierung gelten für Betriebe und alle, die Hunde und Katzen in Verkehr bringen, ab dem 31. August 2030, für private Hundehalter ab dem 31. August 2036, für private Katzenhalter ab dem 31. August 2041.

Der Deutsche Tierschutzbund, der das Verfahren über zweieinhalb Jahre begleitet hat, nennt die Verordnung durch sein Präsidiumsmitglied Jürgen Plinz einen Meilenstein für den Tierschutz in Europa. Zugleich kritisiert er, die Vorgaben zur Qualzucht blieben „relativ unkonkret“, die Übergangsfristen seien zu lang und die Ausnahmen für Diensthunde und für Katzen auf landwirtschaftlichen Betrieben unverständlich.

Damit wiederholt sich auf europäischer Ebene das Muster, das Deutschland seit vierzig Jahren kennt: Das Verbot steht, die Kriterien fehlen. Ob es diesmal anders ausgeht, hängt an den Rechtsakten, die noch kommen müssen.

Für heute gilt: Paragraph 11b steht unverändert, ohne verbindliche Messkriterien. Stand dieser Seite: August 2026.

Was das für die Rasseportraits bedeutet

In den Portraits steht, welche Merkmale bei der jeweiligen Rasse gesundheitlich ins Gewicht fallen und was die Datenlage dazu hergibt. Ohne Beschönigung, aber auch ohne Empfehlung, ob man sich einen Hund dieser Rasse anschaffen sollte. Diese Entscheidung trifft niemand für dich.

Wer sich für eine betroffene Rasse interessiert, findet in ihrem Portrait die Zahlen, die es gibt, mit Quellen zum Nachlesen. Was daraus folgt, bleibt deine Sache.

Belege und Quellen

Rechtsgrundlage
Tierschutzgesetz, Paragraph 11b, Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 zur Unfruchtbarmachung und Absatz 4 zur bis heute ungenutzten Verordnungsermächtigung. Ordnungswidrigkeit und Bußgeldrahmen in Paragraph 18, Absatz 1 Nummer 22 und Absatz 4.

Qualzuchtgutachten
Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierzucht, Gutachten zur Auslegung von Paragraph 11b des Tierschutzgesetzes, im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 1999. Beim Ministerium, dazu eine Kopie bei der Bundestierärztekammer. Brachyzephalie im Allgemeinen Teil Abschnitt 1.4.4 und im Speziellen Teil 2.1.1 für Hunde, Kurzschwänzigkeit unter 1.4.9.

Datierung des Gutachtens
Das Dokument selbst trägt kein Datum, weder auf dem Titelblatt noch auf der Unterschriftenseite. Das Ministerium führt es mit dem Erscheinungsdatum 26. Oktober 2005, und unter diesem Datum zitieren es auch die Gerichte. Es ist dieselbe Datei, eine zweite oder überarbeitete Fassung gibt es nicht.

Aktualität des Gutachtens
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz, Merkblatt Nr. 141, Qualzucht und Erbkrankheiten bei Heimtieren, Schwerpunkt Hunde, Dezember 2023.

Rechtsprechung
Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteile vom 11. September 2025, 6 A 149/22 und 6 A 75/23, beide mit amtlichem Leitsatz zum Dilute-Gen beim Labrador Retriever. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Juni 2026, 11 ME 38/26, fünf amtliche Leitsätze, Vorinstanz Verwaltungsgericht Hannover 11 B 9389/25. Beides sind Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oder erstinstanzliche Urteile, eine obergerichtliche Entscheidung in der Hauptsache gibt es bisher nicht. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2024, 23 K 7084/22, zum Ausstellungsverbot nach Paragraph 10 der Tierschutz-Hundeverordnung. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 2026, 3 C 2.25, dazu die Pressemitteilung Nr. 28/2026; das Verfahren betrifft einen Putenmastbetrieb, zur Qualzucht steht in keinem Leitsatz etwas. Übertragbar ist allein die Bauart, und die steht in Leitsatz 1: „Ein Einschreiten der Tierschutzbehörden gegen einen Putenmastbetrieb gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Anforderungen an die Unterbringung von Puten nicht durch eine Verordnung auf der Grundlage von § 2a TierSchG oder durch Unionsrecht näher bestimmt wurden.“ Am 22. August 2026 am Urteilstext gegengelesen.

Niederlande
Beleidsregel brachycephale honden vom 17. August 2023, Staatscourant 2023 Nr. 23619. Vollzugshinweise der Lebensmittel- und Warenbehörde NVWA, Informatie voor dierenartsen over fokken met kortsnuitige honden. Grundnorm: Besluit houders van dieren, Artikel 3.4. Die Werte stehen in Artikel 2 der Beleidsregel: die craniofaziale Ratio unter 0,3 und die absoluten Verbotsgründe in Absatz 1 Buchstaben a bis f, der Bereich von 0,3 bis 0,5 in Absatz 2. Der Text der Seite fasst die Buchstaben a bis f zu fünf Punkten zusammen. Das Handels- und Halteverbot forderte die Zweite Kammer am 22. Oktober 2024 mit einem Antrag von PVV und Partij voor de Dieren; er reicht weiter als der Text der Seite und erfasst alle Tiere, die in den Niederlanden nicht gezüchtet werden dürfen, also auch Nacktkatzen und Scottish Folds.

Schweiz
Tierschutzverordnung SR 455.1, Artikel 25 zu den Zuchtzielen. Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten vom 4. Dezember 2014, SR 455.102.4, Stand 1. Januar 2015. Die vier Belastungskategorien in Artikel 3 Absatz 1, die Begriffsbestimmung der leichten Belastung in Absatz 2, die Zuordnung nach Artikel 4 über die Kriterien in Anhang 1. Die Merkmale, die zu mittlerer oder starker Belastung führen können, stehen in Anhang 2; Schädeldeformationen unter 2.1, Fontanellen unter 2.2, Faltenbildung unter 3.1.1. Die Pflicht zur Belastungsbeurteilung und die Anforderungen an die beurteilende Person in Artikel 5.

Österreich
Tierschutzgesetz, Paragraph 5 Absatz 2 Ziffer 1 zum Zuchtverbot, Paragraph 8 zu Weitergabe, Erwerb und Import, Paragraph 8b zu Ausstellung und Abbildung. Die Paragraphen 8 und 8b gelten seit 1. Januar 2025, eingeführt durch BGBl. I Nr. 124/2024. Dazu der Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen beim Hund, Fassung 2023.

Positionen
Deutscher Tierschutzbund, Entwurf einer Qualzucht-Verordnung. Verband für das Deutsche Hundewesen, Stellungnahme zu den Leitlinien der AG Tierschutz und Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 28. Februar 2024, dazu Outcross und Projekt Mops 2.0. Die Ausdauerprüfung beim Boxer regelt die Zuchtordnung des Boxer-Klubs: zwanzig Kilometer am Fahrrad, bestanden als Voraussetzung für die Zuchtzulassung, geprüft werden Herz-Kreislauf-System und Skelett. Nicht zu verwechseln mit dem Belastungstest für kurzköpfige Rassen, der keine Ausdauerprüfung ist, sondern nach kurzer Belastung auf Atemgeräusche, Herzfrequenz und Rhythmusstörungen sieht.

Belastungstest
Martin VM: Aussagekraft eines Belastungstests für Möpse bezüglich mit dem brachyzephalen Atemnotsyndrom assoziierter Probleme. Dissertation, Ludwig-Maximilians-Universität München 2012, siebenundvierzig Möpse. Volltext.

Zahlen zur Vermehrung
Vier Pfoten, Genetische Störungen und der illegale Welpenhandel. Die Angaben beruhen auf VDH-Daten von 2016 und TASSO-Registrierungen von 2013 und sind Näherungen; eine amtliche Gesamtstatistik der jährlich hinzukommenden Welpen gibt es nicht. VDH-Welpenstatistik.

Gesetzgebung Deutschland
Bundestagsdrucksache 20/12719 vom 4. September 2024, erste Lesung am 26. September 2024, Sachverständigenanhörung am 14. Oktober 2024. Bundestagsdrucksache 21/6809 vom 1. Juli 2026, erste Lesung am 9. Juli 2026.

EU-Verordnung
Verordnung (EU) 2026/1818 über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit, Amtsblatt vom 10. August 2026, deutsche Fassung. Die Zuchtpflichten stehen in Artikel 8, das Ausstellungsverbot in Artikel 19, Kennzeichnung und Registrierung in Artikel 20, die Kaiserschnittregel in Anhang I Nummer 3.5 über Artikel 16 Absatz 2. Die Geltungsdaten stehen in Artikel 33, „Inkrafttreten und Anwendung“: Artikel 16 ab dem 31. August 2029 nach Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 2 ab dem 1. Juli 2030 und Artikel 8 Absatz 1 ab dem 1. Juli 2036 nach Buchstabe c. Artikel 8 Absatz 1 betrifft die Genotypen, Absatz 2 die übermäßig ausgeprägten Körpermerkmale. Die Fristen für die delegierten Rechtsakte stehen nicht dort, sondern am Ende von Artikel 8 Absatz 3: bis zum 30. Juni 2030 die zu den Körpermerkmalen, bis zum 30. Juni 2036 die zu den Genotypen. Die Kennzeichnungsfristen stehen in Artikel 20 Absatz 7 Buchstaben a bis c. Verfahren 2023/0447(COD), Verfahrensakte im Legislative Observatory. Annahme durch den Rat am 22. Mai 2026, Pressemitteilung.

Bewertung der EU-Verordnung
Deutscher Tierschutzbund, EU-Parlament stimmt für Cats and Dogs-Verordnung, 28. April 2026, Zitate von Präsidiumsmitglied Jürgen Plinz.

Chondrodysplasie
Brown und andere (2017), FGF4 retrogene on CFA12 is responsible for chondrodystrophy and intervertebral disc disease in dogs, Proceedings of the National Academy of Sciences (Volltext frei). Daraus das Odds Ratio 51,23 (95-Prozent-Konfidenzintervall 46,69 bis 56,20), gerechnet über mehrere chondrodysplastische Rassen und nicht für eine einzelne. Die namentliche Rassenliste steht im Qualzuchtgutachten von 1999, Abschnitt 2.1.1.1.3, S. 18 bis 20.

Merlefaktor
Strain und andere (2009), Prevalence of Deafness in Dogs Heterozygous or Homozygous for the Merle Allele, Journal of Veterinary Internal Medicine 23, S. 282 bis 286, 153 merlefarbene Hunde aus zehn Rassen, Hörprüfung über BAER (Volltext frei). Die Werte der Zuchtkolonie stammen aus Reetz, Stecker und Wegner (1977), Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 84, S. 273 bis 277, 38 Dackel; sie sind an der Wiedergabe und Einordnung bei Strain gegengelesen, das Original lag nicht vor. Die Zurückführung auf 9,1 Prozent echte Taubheit steht dort im Diskussionsteil, ebenso der Hinweis auf die spätere Übertragung auf alle Merlerassen. Zur genetischen Ursache: Clark und andere (2006), Proceedings of the National Academy of Sciences 103, S. 1376 bis 1381 (Volltext frei). Merlesyndrom im Qualzuchtgutachten von 1999: Abschnitt 2.1.1.1.7, S. 23 bis 24, Übersichtstabelle S. 36.

Alle Adressen am 15. August 2026 abgerufen, die zur Rechtsprechung und zum Gutachten am 20. August 2026. Die Verordnung (EU) 2026/1818 war am 20. August bei EUR-Lex nicht abrufbar und ist am 22. August 2026 geöffnet worden; von dort stammen der amtliche Titel und das Datum des Inkrafttretens. Amtsblattdatum und allgemeine Anwendbarkeit sind zusätzlich an der Meldung des österreichischen Bundesministeriums gegengelesen. Artikel 8, 20 und 33 sowie Anhang I sind am 22. August 2026 am Artikeltext der Amtsblattfassung gegengelesen. Drucksache 21/6809 ist am 25. August 2026 am Volltext gegengelesen. Paragraph 11b kommt darin nicht vor, ebenso wenig das Wort Zucht. Geändert werden Vorschriften zum Schlachten, dazu kommt ein neuer Paragraph 4d zur Videoüberwachung.

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