Bei einigen Jagdhundrassen wird den Welpen in den ersten Lebenstagen ein Teil der Rute amputiert. In Deutschland ist das grundsätzlich verboten, für jagdlich geführte Hunde gibt es eine Ausnahme. Diese Ausnahme ist seit Jahrzehnten umstritten, und die Auseinandersetzung darüber ist nicht abgeschlossen. Sie hängt an einem einzigen Wort: Der Eingriff muss im Einzelfall unerlässlich sein. Ob er das ist, entscheidet sich an Zahlen, und deshalb geht es auf dieser Seite am Ende um Zahlen.
Weil die Rechtslage für alle betroffenen Rassen dieselbe ist, steht sie hier einmal statt in jedem Rasseportrait.
Was beim Kupieren geschieht
Die Rute wird in den ersten Lebenstagen gekürzt. Wie viel und wie früh, sagt weder das Gesetz noch eine tierärztliche Vorgabe. Es steht in den Zuchtbestimmungen der Vereine, und die Spanne reicht von einem Drittel bis zur Hälfte der Rutenlänge. Der Eingriff, der im Einzelfall unerlässlich sein muss, ist in seinem Umfang also nirgends festgelegt.
Anders als oft angenommen darf das nicht ohne Betäubung geschehen. Paragraph 5 des Tierschutzgesetzes verlangt für jeden mit Schmerzen verbundenen Eingriff an einem Wirbeltier eine Betäubung, und diese Betäubung ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Die Ausnahmen, die das Gesetz kennt, gelten für Ferkel und Lämmer, nicht für Hundewelpen. Hinzu kommt: Weil die jagdliche Ausnahme in Paragraph 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 steht, muss der Eingriff nach Satz 3 desselben Absatzes zwingend durch einen Tierarzt vorgenommen werden. Ein Züchter, der selbst kupiert, verstößt gegen beides.
Ob ein wenige Tage alter Welpe den Eingriff bewusst als Schmerz erlebt, ist unter Fachleuten umstritten. Der Tierschutzphysiologe David Mellor kommt zu dem Ergebnis, dass die dafür nötige Verschaltung zwischen Großhirnrinde und tieferen Hirnstrukturen erst etwa zwei Wochen nach der Geburt entsteht. Der Weltverband der Kleintierärzte hält dagegen, Neugeborene seien mindestens so schmerzempfindlich wie erwachsene Tiere.
Unstrittig ist zweierlei. An der Trennstelle können sich Nervenknoten bilden, die mit chronischem Schmerz und erhöhter Schmerzempfindlichkeit einhergehen; wie häufig das geschieht, ist nicht bekannt. Und der Hund verliert Ausdrucksvermögen. In einem Versuch mit einem ferngesteuerten Hundemodell wurden 492 frei laufende Hunde gefilmt, während das Modell eine lange oder eine kurze Rute trug, still oder wedelnd. Vor allem größere Hunde näherten sich der langen wedelnden Rute eher als der langen stillen. Bei der kurzen Rute machte die Bewegung keinen Unterschied mehr. Mellor bestreitet das Schmerzempfinden des Neugeborenen und hält den Eingriff trotzdem für nicht zu rechtfertigen, und zwar aus diesem Grund: Die Rute sei kein entbehrliches Anhängsel.
Bei den Ohren wurde früher Vergleichbares gemacht. Das ist in Deutschland seit langem verboten und spielt heute keine Rolle mehr.
Die Rechtslage in Deutschland
Paragraph 6 des Tierschutzgesetzes verbietet das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen sowie das Entnehmen oder Zerstören von Organen und Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt seit 1987 für die Ohren und seit dem 1. Juni 1998 für die Rute.
Für den Hund gibt es davon zwei Ausnahmen: eine tierärztliche, etwa bei einer nicht heilenden Verletzung, und eine jagdliche. Der Gesetzestext formuliert die jagdliche eng. Zulässig ist der Eingriff nur, wenn er „im Einzelfall … bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen“.
Auf zwei Wörter kommt es dabei an. Im Einzelfall heißt, dass am einzelnen Hund geprüft werden muss, nicht an der Rasse. Eine pauschale Freigabe für einen ganzen Wurf sieht das Gesetz nicht vor. Und unerlässlich ist mehr als nützlich; die Kommentarliteratur liest es als unbedingte Notwendigkeit.
Was bei einem Verstoß passiert
Ein Verstoß gegen Paragraph 6 ist im Regelfall eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 18 des Tierschutzgesetzes und kann mit einer Geldbuße bis 25.000 Euro geahndet werden. Werden dem Tier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen zugefügt, kommt eine Straftat nach Paragraph 17 in Betracht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Die Reise ins Ausland und die Lücke bei der Einfuhr
Paragraph 6 gilt für Eingriffe im Inland. Wer seinen Hund eigens in ein Land bringt, in dem das Kupieren erlaubt ist, um die deutsche Regelung zu umgehen, kann sich trotzdem strafbar machen; das Amtsgericht Neunkirchen hat das für das Ohrenkupieren so entschieden.
Nicht verboten ist dagegen die Einfuhr eines Hundes, der im Ausland geboren und dort legal kupiert wurde. Das ist der praktisch wirksamste Unterschied zwischen Deutschland und seinen Nachbarn: Die Schweiz und Österreich verbieten genau das.
Ausstellungen und Prüfungen
Die Tierschutz-Hundeverordnung verbietet seit dem 1. September 2001 das Ausstellen kupierter Hunde und das Veranstalten solcher Ausstellungen. Seit der Neufassung zum 1. Januar 2022 gilt das Verbot auch für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde geprüft, verglichen oder beurteilt werden. Für einen Jagdgebrauchshund ist das der wichtigere Teil, denn er wird häufiger geprüft als ausgestellt.
Der VDH untersagt das Ausstellen kupierter Hunde aus dem In- und Ausland. Die jagdliche Ausnahme in Paragraph 6 bleibt davon unberührt, sie betrifft Zucht und Jagd, nicht das Zeigen.
Wie andere Länder es handhaben
Zwei Wege stehen nebeneinander, und Deutschland steht dem zweiten näher: Verbot ohne Ausnahme, oder Verbot mit einer engen Ausnahme für Arbeitshunde.
Schweiz und Österreich, Verbot ohne Ausnahme
In der Schweiz ist das Kupieren der Ohren seit dem 1. Juli 1981 und das der Rute seit dem 1. Juli 1997 verboten. Artikel 22 der Tierschutzverordnung untersagt das Coupieren ohne jede Ausnahme für Jagdhunde. Die Einfuhr kupierter Hunde ist ebenfalls verboten, mit zwei Ausnahmen: wenn der Eingriff medizinisch begründet war, und wenn der Hund als Übersiedlungsgut mitkommt. Die Einreise auf Zeit ist etwas anderes und bleibt möglich. Wer als Gast mit einem kupierten Hund einreist, darf ihn dort aber weder anpreisen noch verkaufen noch verschenken noch ausstellen, sofern der Eingriff gegen die schweizerischen Bestimmungen verstieß.
In Österreich verbietet Paragraph 7 des Bundestierschutzgesetzes seit 2005 das Kupieren von Schwanz und Ohren, ebenfalls ohne jagdliche Ausnahme. Das Gesetz geht weiter als das deutsche: Es verbietet ausdrücklich, einen in Österreich geborenen Hund zu diesem Zweck ins Ausland zu bringen, und untersagt Ausstellen, Einfuhr, Erwerb und Weitergabe kupierter Hunde, die nach dem 1. Januar 2008 geboren wurden.
Weil beide Länder die Einfuhr verbieten, werden dort auch die klassischen Vorstehhundrassen mit voller Rute geführt und bejagt. Rechtlich entkräftet das die Unerlässlichkeit. Über die Verletzungshäufigkeit sagt es für sich genommen noch nichts, dazu siehe die Studienlage.
Großbritannien, Verbot mit enger Ausnahme
Der Animal Welfare Act von 2006 verbietet in Section 6 das Kupieren, lässt es aber für bestimmte Arbeitshunderassen in den ersten fünf Lebenstagen zu, wenn ein Tierarzt den vorgesehenen Einsatz bescheinigt. Kupierte Hunde dürfen nicht ausgestellt werden. Das ist ungefähr das Modell, über das in Deutschland gestritten wird.
Was die EU-Verordnung ändert und was nicht
Am 28. April 2026 hat das Europäische Parlament die erste EU-weite Verordnung zum Wohlergehen und zur Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen angenommen. Sie verbietet schmerzhafte Verstümmelungen ausdrücklich einschließlich des Rutenkupierens, lässt sie aber zu, wo sie medizinisch begründet sind.
Für Jagdhunde ändert sich damit vorerst nichts. Der europäische Jagdverband FACE liest die verabschiedete Fassung so, dass das Kupieren aus vorbeugenden Gründen zum Erhalt der Gesundheit weiterhin zulässig bleibt, und zwar im Rahmen des jeweiligen nationalen Rechts. Hinzu kommt, dass die Verordnung Zucht und Handel erfasst, nicht die private Haltung. Die deutsche Ausnahme bleibt unberührt.
Die Studienlage
Hier liegt der Kern der Auseinandersetzung. Die Zahlen gehen weit auseinander, und zwar aus zwei Gründen: Es kommt darauf an, welche Hunde gezählt werden, und ebenso darauf, wer zählt.
Alle Hunde: rund einer von 435 im Jahr
Eine Auswertung britischer Tierarztdaten aus dem Jahr 2019 hat 285 Fälle von Rutenverletzungen gegen 285.000 Kontrollhunde gestellt. Das jährliche Risiko, neu mit einer Rutenverletzung vorgestellt zu werden, lag bei 0,23 Prozent, also etwa ein Hund von 435. Denselben Wert hatte eine unabhängige britische Erhebung schon 2010 ergeben.
Erhöht war es bei Arbeits- und Jagdhundrassen. Die Arbeit ist eine Fall-Kontroll-Studie, sie misst deshalb eine Chance und keine Häufigkeit: Gegenüber Mischlingen lag die Chance einer Rutenverletzung beim Boxer rund 3,6-mal höher (Odds Ratio 3,61; 95-Prozent-Konfidenzintervall 1,66 bis 7,89), beim English Springer Spaniel rund 2,5-mal (2,46; 1,30 bis 4,65), beim Cocker Spaniel rund 1,9-mal (1,86; 1,15 bis 3,00) und für die Gruppe der Gundogs, zu der die Vorstehhunde zählen, ebenfalls rund 1,9-mal (1,85; 1,37 bis 2,51).. Ebenfalls erhöht: Hunde unter zwei Jahren und Hunde zwischen 20 und 30 Kilogramm. Das trifft die deutschen Vorstehhunde ziemlich genau.
Von den verletzten Hunden bekamen 45,6 Prozent eine systemische Schmerzbehandlung und 32,6 Prozent Antibiotika. Bei 9,1 Prozent musste die Rute amputiert werden.
Hunde im jagdlichen Einsatz
Für Hunde, die tatsächlich jagdlich arbeiten, gibt es nur eine größere Erhebung, und sie kommt aus Schottland. Von 2.860 in der Saison 2010/2011 geführten Hunden hatten 13,5 Prozent mindestens eine Rutenverletzung. Der Unterschied zwischen kupiert und unkupiert war deutlich: bei Spaniels rund 56 gegenüber 7,5 Prozent, bei Hunt Point Retrievern 38,5 gegenüber 3,4 Prozent.
Wer nur die Zahl für alle Hunde nennt, führt die Diskussion an ihrem Gegenstand vorbei. Diese Zahlen brauchen aber drei Einschränkungen, sonst führen sie selbst in die Irre.
Es ist eine Halterbefragung, keine Behandlungsstatistik. Gezählt wurde jede Verletzung, auch die Schramme. Nur 32,5 Prozent der betroffenen Hunde wurden tierärztlich behandelt. Auf behandlungsbedürftige Verletzungen umgerechnet bleiben rund 4,4 Prozent der Hunde pro Saison. Dieselbe Arbeitsgruppe hat parallel Tierarztdaten aus sechzehn schottischen Praxen ausgewertet und kam dort auf 0,90 Prozent bei Arbeitshunderassen gegenüber 0,53 Prozent bei den übrigen. Wer 13,5 Prozent neben 0,23 Prozent stellt, vergleicht Selbstauskunft mit Behandlungszahlen.
Es ging überwiegend nicht um Vorstehhunde. Die Stichprobe bestand zu 51,8 Prozent aus Spaniels und zu 28,3 Prozent aus Retrievern. Die Gruppe der Hunt Point Retriever, zu der Deutsch Drahthaar, Deutsch Kurzhaar, Weimaraner, Münsterländer und Vizsla gerechnet werden, umfasste 207 Hunde aus neun Rassen, davon 65 unkupierte. Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Rassen gibt es nicht. Ein Wert für den Deutsch Drahthaar existiert also nicht.
Es war eine andere Jagd. Rund die Hälfte der Einsätze war Arbeit in dichter Deckung, und die typische britische Deckung ist Stechginster. Als Verletzungsursachen dominieren Brombeere und Ginster. Dem Einsatzprofil eines deutschen Vorstehhundes mit Feldsuche, Wasserarbeit und Nachsuche entspricht das nur teilweise.
Eine eigene Erhebung aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz gibt es nicht. Die Bundestierärztekammer stellte 2024 fest, es gebe keinerlei aussagekräftige wissenschaftliche Studien, die belegten, dass kupierte Jagdhunde gefährdeter Rassen tatsächlich häufiger Rutenverletzungen aufweisen. Seit 1998 wird in Deutschland auf Grundlage einer Unerlässlichkeitsprüfung kupiert, ohne dass in achtundzwanzig Jahren eine Erhebung entstanden wäre, die diese Unerlässlichkeit stützen oder widerlegen könnte.
Die Zahl, an der die Abwägung hängt
Keine dieser Studien misst, was das Kupieren verhindert. Sie zählen Verletzungen, nicht verhinderte Verletzungen. Die Frage, um die es rechtlich geht, lautet anders: Wie viele Welpen müssen kupiert werden, damit eine einzige Rutenverletzung ausbleibt?
Über alle Hunde gerechnet liegt diese Zahl bei etwa 500. Nach den schottischen Tierarztdaten waren es für Arbeitshunderassen rund 232. Nach der schottischen Halterbefragung genügten bei Spaniels und Hunt Point Retrievern zwei bis achtzehn Hunde pro Saison, um eine Verletzung zu verhindern. Um eine Amputation zu verhindern, waren es bei Spaniels rund 320.
Zwischen diesen Zahlen liegt die ganze Auseinandersetzung. Ein Eingriff an allen Welpen eines Wurfes gegen einen Schutz, dessen Nutzen davon abhängt, was aus dem einzelnen Hund später wird und wie streng man zählt. Diese Abwägung entscheiden die Länder unterschiedlich, und sie ist keine rein fachliche Frage.
Die Positionen
Der Deutsche Jagdverband und der Jagdgebrauchshundverband verteidigen die Ausnahme. Ihr Argument: Das Kupieren geschehe bei Jagdhunden ausnahmslos zum Gesundheitsschutz. Genannt werden umgestürzte Bäume, Brombeeren, Schwarzdorn und Schilf, und als mögliche Folgen schwere Entzündungen bis hin zum Tod. Zahlen oder Studien nennen die Verbände in ihrer Stellungnahme nicht.
Der Deutsche Tierschutzbund fordert die Streichung. In seiner Stellungnahme zur Anhörung von 2024 heißt es, eine weiterhin bestehende Ausnahme für jagdlich geführte Hunde sei nicht zu rechtfertigen. Er stützt sich dabei auf Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutz von Heimtieren, die Amputationen aus nichtmedizinischen Gründen untersagt. Diese Konvention von 1987 ist die gemeinsame Grundlage der europäischen Verbote; dass etwa die Hälfte der Staaten Vorbehalte eingelegt hat, erklärt die unterschiedliche Lage.
Die Niedersächsische Tierärztekammer hält die Unerlässlichkeit angesichts der Erfahrungen mit nicht kupierten Jagdhunden für praktisch nicht gegeben. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages führt diese Stimme neben der Kommentarliteratur an.
Die Bundestierärztekammer hält die Amputation der Rute auch beim jagdlich geführten Hund für nicht notwendig, verweist auf Rutenschoner als Alternative und fordert die Streichung der Ausnahme.
Anton Fichtlmeier lehnt das routinemäßige Kupieren ab. Die Rute ist ein wichtiges Mittel der Körpersprache und hilft dem Hund bei Gleichgewicht, schnellen Wendungen und beim Sprung. Er vertritt diese Position seit Jahrzehnten öffentlich, auch als sie ihn berufliche Zusammenarbeit gekostet hat. Wer den Werdegang und die Auseinandersetzung dahinter nachlesen möchte, findet beides im Eintrag zu Anton Fichtlmeier bei Wikipedia.
Stand der Gesetzgebung
Ein Reformversuch der Bundesregierung von 2024 berührte die jagdliche Ausnahme. Ihr Entwurf vom 24. Mai 2024 wollte an der Ausnahme festhalten. Der Agrarausschuss des Bundesrates empfahl ein vollständiges Verbot des Rutenkupierens bei Jagdhunden, das Plenum des Bundesrates lehnte diese Empfehlung am 5. Juli 2024 jedoch ab. Die Ausnahme wäre also auch ohne den Bruch der Koalition im November 2024 nicht gefallen; mit ihm fiel die ganze Novelle weg.
Die aktuelle Novelle des Tierschutzgesetzes, Drucksache 21/6809 vom 1. Juli 2026, erste Lesung am 9. Juli 2026, betrifft den Tierschutz beim Schlachten und eine Videoüberwachungspflicht in Schlachthöfen. Paragraph 6 wird darin nicht geändert und kommt im Entwurf nicht vor. Seit der Überweisung in den Ausschuss liegen keine weiteren Beratungen vor.
Damit gilt die Ausnahme des Paragraphen 6 unverändert. Stand dieser Seite: August 2026.
Was das für die Rasseportraits bedeutet
Betroffen sind vor allem die rauhaarigen und kurzhaarigen Vorstehhunde. In den Portraits steht deshalb nur, wie es bei der jeweiligen Rasse gehandhabt wird und was im Rassestandard dazu vermerkt ist. Die Rechtslage steht hier.
Belege und Quellen
Rechtsgrundlage Deutschland
Tierschutzgesetz, Paragraph 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Wortlaut der jagdlichen Ausnahme. Paragraph 17 Nummer 2 Buchstabe b und Paragraph 18 Absatz 1 zu den Rechtsfolgen. Tierschutz-Hundeverordnung, Paragraph 10 vom 2. Mai 2001, in Kraft seit 1. September 2001; Neufassung mit Erweiterung auf Prüfungen und sonstige Beurteilungsveranstaltungen in Kraft seit 1. Januar 2022.
Fristen
Ohrenkupierverbot mit der Neufassung des Tierschutzgesetzes vom 18. August 1986, in Kraft zum 1. Januar 1987. Rutenkupierverbot mit der Änderung vom 25. Mai 1998, BGBl. I S. 1094, in Kraft zum 1. Juni 1998. Der VDH nennt in seinem Ausstellungsverbot dieselben Stichtage.
Reise ins Ausland
Amtsgericht Neunkirchen zum Ohrenkupieren, wiedergegeben beim Bundesverband Tierschutz. Dort auch der Hinweis, dass die Einfuhr im Ausland geborener und dort kupierter Hunde nach deutschem Recht nicht verboten ist.
Schweiz
Tierschutzverordnung SR 455.1, Artikel 22. Daten und Einfuhrregelung nach dem Merkblatt des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu Hunden mit kurzer Rute oder kurzen Ohren.
Österreich
Bundestierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in Kraft 1. Jänner 2005, Paragraph 7 Absatz 1 und Absatz 5.
Großbritannien
Animal Welfare Act 2006, Ausnahme für bestimmte Arbeitshunderassen innerhalb der ersten fünf Lebenstage bei tierärztlicher Bescheinigung, dazu Ausstellungsverbot.
Europäische Konvention zum Schutz von Heimtieren
Europarat 1987, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a. Etwa die Hälfte der Vertragsstaaten hat Vorbehalte eingelegt.
EU-Verordnung 2026
Verordnung über das Wohlergehen und die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen, angenommen vom Europäischen Parlament am 28. April 2026. Politische Einigung von Rat und Parlament vom 25. November 2025. Zur Auslegung für Jagdhunde: FACE, „New Rules on Dog Welfare: What Hunters Need to Know“, April 2026.
Studie zu allen Hunden
Pegram C, O’Neill DG, Edwards A, Church DB, Brodbelt DC: Frequency and risk factors for tail injuries in UK dogs under primary veterinary care. Veterinary Record 2026, Band 198, Heft 5, e192 bis e200. Vorab online am 14. Oktober 2025. DOI 10.1002/vetr.6020. Nested Case-Control-Studie, Effektmaß ist deshalb ein Odds Ratio und keine Häufigkeit. VetCompass-Daten britischer Erstversorgerpraxen für das Kalenderjahr 2019, 285 Fälle gegen 285.000 Kontrollen, jährliche Inzidenz 0,23 Prozent. Die Werte gegenüber Mischlingen: Boxer 3,61 (95-Prozent-Konfidenzintervall 1,66 bis 7,89), English Springer Spaniel 2,46 (1,30 bis 4,65), Cocker Spaniel 1,86 (1,15 bis 3,00), Gundog-Gruppe 1,85 (1,37 bis 2,51). Denselben Wert von 0,23 Prozent ergab Diesel und andere (2010), Veterinary Record, DOI 10.1136/vr.b4880. Am 23. August 2026 am Original gegengelesen.
Zum Vorgang
Wie früh und wie weit gekürzt wird, regelt keine allgemeine Vorschrift, sondern die Zuchtbestimmung des jeweiligen Vereins. Das Infoblatt zum Rutenkupieren des Deutsch-Kurzhaar Verbands nennt das Kürzen um ein Drittel am dritten Lebenstag, andere Vereine und Ratgeber nennen bis zur Hälfte und bis zum vierten Lebenstag. Am 23. August 2026 gesucht und nicht gefunden: eine Vorgabe der Tierärztekammern. Die Bundestierärztekammer führt unter ihren Info- und Merkblättern keines zum Kupieren; die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz hat zum Rutenkupieren bei Jagdhunden ein Schreiben an das Bundesministerium vom Oktober 2023, aber kein Merkblatt mit Vorgaben zu Zeitpunkt oder Umfang. Auch das Tierschutzgesetz und Paragraph 6 legen dazu nichts fest. Zum Umfang gibt es einen Befund aus der schottischen Erhebung: Zwischen Kürzungen um ein Drittel, um die Hälfte und kürzer bestand kein statistisch gesicherter Unterschied im Verletzungsrisiko. Die früher hier genannten Werte, bis zur Hälfte und dritter oder vierter Lebenstag, standen ohne Fundstelle und sind auf das Belegbare zurückgenommen. Wer eine solche Vorgabe kennt, einer Kammer, einer Behörde oder eines Verbands, kann sie uns per E-Mail schicken; sie kommt dann mit Fundstelle hierher.
Betäubungspflicht und Tierarztvorbehalt
Tierschutzgesetz, Paragraph 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3, dessen Ausnahmen Ferkel und Lämmer betreffen, nicht Hundewelpen. Paragraph 6 Absatz 1 Satz 3 zum Tierarztvorbehalt für Eingriffe nach Satz 2 Nummer 1.
Schmerzempfinden und Folgen
Mellor DJ: Tail Docking of Canine Puppies. Animals 2018, Band 8, Heft 6, Artikel 82, frei zugänglich. Gegenposition: World Small Animal Veterinary Association, Position Statement on Cosmetic Alterations in Companion Animals. Zur Neurombildung Gross und Carr, Veterinary Pathology 1990, Band 27, S. 61 bis 62; Häufigkeit und Dauerhaftigkeit sind nach dem AVMA Literature Review nicht bekannt.
Versuch zur Körpersprache
Leaver SDA, Reimchen TE: Behavioural responses of Canis familiaris to different tail lengths of a remotely-controlled life-size dog replica. Behaviour 2008, Band 145, S. 377 bis 390. Lebensgroßes Modell mit fernsteuerbarer Rute, kurz 9 cm und lang 30 cm, jeweils still und wedelnd, 492 beobachtete frei laufende Hunde.
Studie zu Arbeitshunden
Lederer R: Investigations regarding tail injuries in working gundogs and terriers in pest control in Scotland. MVM-Arbeit, University of Glasgow 2014, Volltext frei. Daraus veröffentlicht: Lederer R, Bennett D, Parkin TDH, Survey of tail injuries sustained by working gundogs and terriers in Scotland, Veterinary Record 2014, Band 174, Heft 18, S. 451, DOI 10.1136/vr.102041, vorab online am 4. April 2014. Halterbefragung, 2.860 Hunde der Saison 2010/2011, 13,5 Prozent mit mindestens einer Rutenverletzung, unkupierte Spaniels 56,6 Prozent, unkupierte Hunt Point Retriever 38,5 Prozent. Die Zahl im Text steht dort wörtlich: „To prevent one tail injury in one shooting season, between two and 18 spaniels or HPRs would need to be docked as puppies.“ Ebenda der Befund, dass zwischen einer Kürzung um ein Drittel, um die Hälfte oder kürzer kein statistisch gesicherter Unterschied bestand. Sowie Cameron, Lederer, Bennett, Parkin, The prevalence of tail injuries in working and non-working breed dogs visiting veterinary practices in Scotland, Veterinary Record 2014, DOI 10.1136/vr.102042, Tierarztdaten aus sechzehn Praxen von 2002 bis 2012, Verletzungshäufigkeit 0,59 Prozent über alle Hunde und 0,90 Prozent bei Arbeitshunderassen; dort auch die 232 Hunde je verhinderter Verletzung und die 320 Spaniels je verhinderter Amputation. Beide am 23. August 2026 am Original gegengelesen.
Fehlende Daten für Deutschland
Bundestierärztekammer, Stellungnahme zur Novellierung des Tierschutzgesetzes vom 29. Februar 2024. Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz, referiert bei vetline, 24. November 2023.
Zahl der nötigen Eingriffe je verhinderter Verletzung
American Veterinary Medical Association, Literature Review „Tail docking of dogs“, Fassung 2024.
Juristische Einordnung der Unerlässlichkeit
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand „Amputation der Rute bei Jagdhunden“, WD 5 – 3000 – 037/21 vom 9. April 2021, mit Verweis auf Hirt, Maisack, Moritz, Kommentar Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, Paragraph 6 Randnummer 6, und auf die Niedersächsische Tierärztekammer.
Positionen
Deutscher Jagdverband, „Kupierverbot für Jagdhunde droht“. Deutscher Tierschutzbund, Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 zur Anhörung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft zu Drucksache 20/12719.
Stand der Gesetzgebung
Bundesregierung, Entwurf vom 24. Mai 2024, Drucksache 20/12719. Ablehnung der Ausschussempfehlung durch das Plenum des Bundesrates am 5. Juli 2024. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/6809 vom 1. Juli 2026, Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, erste Lesung am 9. Juli 2026.
Alle Angaben am 15. August 2026 an den genannten Quellen geprüft, alle Adressen an diesem Tag abgerufen. Drucksache 21/6809 ist am 25. August 2026 ein zweites Mal am Volltext gegengelesen. Der Entwurf ändert die Paragraphen 2a, 4b, 4c, 8, 8a, 9, 11, 11a, 15, 15a, 16 und 21 und fügt einen neuen Paragraphen 4d zur Videoüberwachung ein. Paragraph 6 kommt darin nicht vor, ebenso wenig die Wörter Kupieren, Zucht, Rute und Hund.
